Ihr Betrieb wurde durch eine behördliche Anordnung aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes geschlossen? Gegebenenfalls haben Sie eine Betriebsschließungsversicherung und rechnen nun fest mit der vollständigen Regulierung durch Ihren Versicherer?
In der Praxis gibt es aber viele Anbieter, die eine Leistung als solche oder zu weiten Teilen verweigern.
Insbesondere wird argumentiert, dass es sich bei einer Schließung eines Betriebs durch eine Allgemeinverfügung der Ministerien nicht um eine behördliche Anordnung handelt. Ferner berufen sich Versicherer darauf, dass COVID 19 nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt ist. Bei einem Großteil der Betriebsschließungsversicherungen ist allerdings davon auszugehen, dass damit kein Ausschluss der Leistung verbunden ist.
Ferner bieten bestimmte Versicherer lediglich eine Regulierung von 10 bis 15% des Versicherungsanspruchs an. Bevor Sie einen derartigen Vergleich annehmen, empfehlen wir eine fachliche Überprüfung durchführen zu lassen. In der Regel kann die Durchsetzung der darüberhinausgehenden Ansprüche gegen reines Erfolgshonorar durch uns erfolgen.
Gerade wenn Ihr Versicherer eine (vollständige) Deckung abgelehnt hat, finden Sie sich damit nicht ab! Kommen Sie zeitnah auf uns zu, damit unsere Experten den Vertrag prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen können. Wir benötigen lediglich eine Kopie Ihrer Police mit den kompletten Versicherungs-Bedingungen sowie das Ablehnungsschreiben – oder Sie rufen uns einfach an:
- Mail: betriebsschliessung@g-vp.de
- Tel.: +49 (0)931 45 23 25-120